§ 22 WIEREG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 15.01.2018
§ 22 Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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