§ 18 WIEREG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 18 Übergangsvorschriften
(1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte