ART. 1 § 32 WGG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 31.03.1979
Art. 1 § 32 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.

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