ART. 6 WGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel VI Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.04.1993
Art. 6
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991, wird wie folgt geändert:
13. Z 1 und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992, Z 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Z 1 auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.

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