ART. 2 WGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel II
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.04.1993
Art. 2
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:
b) Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet.

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