ART. 1 § 14F

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2006
Art. 1 § 14f
Wird AN einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse § 14e als vereinbart.