§ 3 WG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 3 Ausübung der Befehlsgewalt
Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Dienststellen des Bundesheeres Grundsätzlich durch deren Kommandanten und Leiter aus.

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