§ 15 WG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Stellungskommissionen
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 15 Organisation
(1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
1. in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
2. welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.
(2) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
1. einem Offizier als Vorsitzenden und
2. einem Arzt und einem Psychologen als weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder sind von jenem Militärkommandanten zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Stellungskommission eingerichtet ist. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.
(3) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes AN dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

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