Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 05.07.2024
§ 8 Verfahren, Vertrag
(1) Fixe Prämien werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 gewährt. Auktionen können im Rahmen des EUInnovationsfonds erfolgen.
(2) Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EUInnovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EUInnovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EUInnovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß § 7 aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EUInnovationsfonds abgewichen werden.
(3) Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EUInnovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß § 7 zu treffen.
(4) Die Zuschlagsentscheidung wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grundlage der im Auktionsverfahren ermittelten Gebotsreihung getroffen. Erfolgt eine Auktion im Rahmen des EUInnovationsfonds wird die Zuschlagsentscheidung auf Grundlage der vom EUInnovationsfonds bereitgestellten Gebotsliste getroffen.
(5) Auf Grundlage einer positiven Zuschlagsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährt. Durch Annahme der Zusicherung kommt der Fördervertrag zustande.
