§ 4 WFöG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 05.07.2024
§ 4 Mittelvolumen
(1) Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(2) Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.

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