§ 13B WETTBG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.04.2017
§ 13b Kooperation der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a Ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.

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