§ 1 WEG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 1 Regelungsgegenstand
Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsform des Wohnungseigentums, insbesondere die Voraussetzungen, die Begründung, den Erwerb und das Erlöschen von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, des Wohnungseigentumsorganisators und des Verwalters, die Verwaltung der Liegenschaft, die Eigentümergemeinschaft, die Ausschließung von Wohnungseigentümern, das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers der Liegenschaft und das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren.

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