§ 58D WEG 2002

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.07.2015
§ 58d Übergangsbestimmung zum ErbRÄG 2015
Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 3, 5 und 7 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft. Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 7 sind anzuwenden, wenn der Wohnungseigentümer bzw. der Partner AN oder nach diesem Tag gestorben ist.

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