§ 27 WASTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt: Rechtsvertretung
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2004
§ 27 Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, AN denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

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