§ 11A WASTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 13.12.2025
§ 11a Erwerb und Verwertung von Liegenschaften
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur einzuholen. § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 nicht mehr erforderliche Bundesliegenschaften kann die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen verwerten. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. § 64 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, gilt sinngemäß.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte