Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 61 Vollziehung
Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
- 1. des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;
- 2. der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;
- 3. der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- 3a. des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 3b. des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
- 3c. der §§ 42b, 44 und 58 Abs. 6 bis 9 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist;
- 4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
- a) der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- b) des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- c) des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
- d) des § 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und – soweit Kriegsmaterial betroffen ist – mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
- e) des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;
- f) des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.
