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8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und PersonenStand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2012
§ 45 Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
Auf
- 1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
- 2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
- 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
- 4. Zimmerstutzen und
- 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
