§ 41A WAFFG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2012
§ 41a Verlust und Diebstahl
Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.

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