§ 4 WAFFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 4 Munition
Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte