§ 16A WAFFG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2015
§ 16a Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente
Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

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