§ 10 WAFFG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 10 Ermessen
Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das AN der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

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