§ 1 WAFFG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1997
§ 1 Waffen
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

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