§ 67 VWGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 67
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien zuzustellen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte