§ 62 VWGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 62
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.
(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene Vorschriften anzuwenden, die das Verwaltungsgericht anzuwenden hätte.

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