§ 6 VWGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2013
§ 6
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes tragen bei den Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlussverkündungen das für die entsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied, dass statt der violetten die purpurrote Farbe zu verwenden ist.

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