§ 57 VWGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2008
§ 57
Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.

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