§ 37A VWGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 37a
Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn Revisionsbeantwortungen oder die im § 37 genannten Schriftsätze nicht eingebracht wurden.

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