§ 32 VWGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 05.01.1985
§ 32
Der Verwaltungsgerichtshof nimmt seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens Von Amts wegen wahr.

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