§ 13 VWGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2013
§ 13
(1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 2) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,
1. dass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
2. dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2) Eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.

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