§ 8 VVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 8 Befugnisse betreffend Produktintervention
Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

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