§ 4 VVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 4 Sprachliche Gleichbehandlung
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte