§ 24 VVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 24 Sprachliche Gleichbehandlung
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte