§ 55 VSTG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 55 Tilgung der Strafe
(1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.
(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

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