§ 53E VSTG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 53e Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
(2) Auf den Strafvollzug AN Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.

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