§ 52 VSTG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

5. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig.

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