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2. Abschnitt Sicherung der Strafverfolgung und der StrafvollstreckungStand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 34b Identitätsfeststellung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder Unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung AN der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.
