§ 29A VSTG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2012
§ 29a
Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder Beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug AN die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur AN eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur AN eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

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