§ 1 VSTG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2013
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

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