§ 12 VPDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 02.08.2016
§ 12 Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden
Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen AN die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte