§ 25 VOGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1977
§ 25
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesregierung und die Bundesminister im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.

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