§ 15O VOG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 16.12.2020
§ 15o
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.

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