§ 17 VOEG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 17 Verweise
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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