§ 1 VOEG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.

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