§ 7 VNG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.06.2013
§ 7 Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen
(1) Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 sind Erzeugnisse ausgenommen, die
1. im Rahmen des Abhof-Verkaufs,
2. vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
3. von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
4. an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen erforderlich ist.
(3) Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.

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