§ 16 VNG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 02.10.2007
§ 16 Besondere Untersuchungen
Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung
1. fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
2. die anzuwendenden Untersuchungsverfahren
festzulegen.

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