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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 18.01.2017
§ 5
Weitere Förderungen für die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des § 5a für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.

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