§ 14 VGG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 14 Preisminderung
(1) Der Verbraucher kann sein Recht auf Preisminderung durch Erklärung ausüben, die AN keine bestimmte Form gebunden ist.
(2) Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts der AN den Verbraucher übergebenen Ware zum Wert der mangelfreien Ware.

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