§ 61B VFGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

G. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG)
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 61b
Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Bestimmungen des Abschnittes F sinngemäß anzuwenden.

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