§ 40 VFGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 05.07.1953
§ 40
Nach Einlangen der Gegenschrift und weiterer etwa verlangter Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen beraumt der Präsident die Verhandlung AN.

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