§ 3A VFGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 3a
Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

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